Das ProdSG ist in unserem Falle nicht anwendbar, da die ganze Sache EU-Bezug aufweist.
EU-Recht bricht innerstaatliches Binnenrecht.
Das ProdSG ist nicht die nationale Umsetzung Niederspannungsrichtlinie (RL 2006/95/EG).
Vielmehr ist deren Umsetzung die nationale erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (1.ProdSV).
Diese Differenzierung ist jedoch in unserem Falle egal.
Maßgeblich ist vielmehr zollrechtlichen Verfahren bei der Einfuhr von Produkten in die EU . Hierfür maßgebend ist Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vom 09.07.2008. Diese EU-Verordnung gilt unmittelbar und bedarf keiner Umsetzung in nationales Recht.
Nach Artikel 27 Abs. 3 der Verordnung setzt die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständige Behörde - hier der Zoll - die Einfuhrfreigabe aus, wenn z.B. vorgeschriebene Kennzeichnungen (insbes. CE-Zeichen) etc. fehlen.
Darüber informiert der Zoll dann die Marktüberwachungsbehörde.
Woraufhin diese dann das Zepter in die Hand nimmt.
Nur wenn die Marktüberwachungsbehörde feststellt, dass kein Verstoß gegen die Harmonisierungsvorschriften der Gemeinschaft vorliegt, darf eine Freigabe erfolgen.
Dass dies bei fehlender oder unvollständiger CE-Kennzeichnung, fehlender deutscher Betriebsanleitung etc. NICHT der Fall ist (wie bei uns vorliegend), habe ich ja oben schon ausdrücklich erwähnt.
Und wie die Ware ins Land bzw die EU kommt (Post, Urlaubsmitbringsel auf Flug etc.) is wurscht!!!!
Hier noch die Normen:
Art 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
(3) Die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen
Behörden setzen die Freigabe eines Produkts zum freien Verkehr
auf dem Gemeinschaftsmarkt aus, wenn bei den Kontrollen nach
Absatz 1 einer der folgenden Sachverhalte festgestellt wird:
a) Das Produkt weist Merkmale auf, die Grund zu der
Annahme geben, dass es bei ordnungsgemäßer Installation
und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßer Verwendung
eine ernste Gefahr für Gesundheit, Sicherheit, Umwelt oder
für andere öffentliche Interessen nach Artikel 1 darstellt;
b) dem Produkt liegen nicht die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften
der Gemeinschaft vorgeschriebenen
schriftlichen oder elektronischen Unterlagen bei oder es
fehlt die nach diesen Rechtsvorschriften erforderliche
Kennzeichnung;
c) die CE-Kennzeichnung auf nicht wahrheitsgemäße oder
irreführende Weise auf dem Produkt angebracht ist.
Die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden
melden den Marktüberwachungsbehörden unverzüglich eine
solche Aussetzung.
Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
(2) Stellen die Marktüberwachungsbehörden fest, dass das
betreffende Produkt keine ernste Gefahr für Gesundheit und
Sicherheit oder keinen Verstoß gegen die Harmonisierungsrechtsvorschriften
der Gemeinschaft darstellt, so wird dieses
Produkt freigegeben, sofern alle übrigen Anforderungen und
Förmlichkeiten für diese Freigabe erfüllt sind.
--> siehe oberer Post
So ist die aktuelle Rechtslage. Eine Lockerung ist nicht zu erwarten, sondern eher eine Verschärfung, da der Trend europarechtlich zu strengerem EU-Bürgerschutz geht.
Firedancer hat geschrieben:Du bringst ja nix in Verkehr. Du darfst das Ding halt nur nicht weiter verkaufen sondern nur zum Eigenbedarf nutzen.
--> leider FALSCH: Inverkehrbringen ist jedes Überlassen eines Produkts an einen anderen, unabhängig, ob das Produkt neu, gebraucht, wiederaufbereitet oder wesentlich verändert worden ist. Ebenso ob gewerblich oder nicht. Die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen gleich bzw. ist die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem europäischen Gemeinschaftsmarkt für den Vertrieb oder die Benutzung...die "Gewerblichkeit" ist 100% wurscht!!!!!
Genau so hat es mir der Zoll auch erklärt.
--> Dusel, wenn der Zöllner geltendes Recht nicht kennt !!!
To be or not to be tht is the question
Wäre doch auch ansonsten vollständig bekloppt, du könntest ja noch nicht einmal als Unternehmer Muster kaufen um diese hier dann zertifizieren zu lassen oder an denen rumzuschrauben.
--> Doch geht, brauchst aber wohl ne Erlaubnis bes. Nachweise...is aber n anderes Thema.
Das Problem ist aber, dass das ganze wohl ziemlich verworren und uneinheitlich ist.
--> Nööö!!! Dank neuem EU-Recht zu einheitlich
Eine Massenlieferung würde sicher gestoppt, da sie als "Inverkehrbringen" durch einen Händler außerhalb der EU angesehen würde.
--> Wie schon geschrieben wird heutzutage wohl jedes Päckle aus Drittstaaten geröntgt; das Risiko erwischt zu werden is also quasi identisch. Was jeder draus macht bleibt jedem von der Risikoeinschätzung überlassen. Mir sind da scho 100€ zu viel.
Aber frag doch mal Marco. Die Dinger sind doch auch von A nach B gekommen und nicht gebeamt worden.
--> wohl nicht auf dem "regulären Weg
Ich hoff jetzt ist alles klar...
Das war jetzt aber keine verbindliche Rechtsberatung und für event. Fehler wird nicht gehaftet!!!!